Satzung

§ 1

Name/ Sitz/ Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: „Hilfe für Menschen in Hoima/Uganda“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; mit der Eintragung erhält der Name den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in 48720 Rosendahl–Darfeld im Kreis Coesfeld.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Verein (die Körperschaft) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungsarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 15 AO).

Die Tätigkeit des Vereins ist die Entwicklungshilfe, finanzielle Mittel zu beschaffen, um

Kindern in der Diözese Hoima in Ugandaden Schulbesuch zu ermöglichen, damit das dort herrschende Analphabetentum abgebaut wird und die Kinder dort eine sinnvolle Lebensperspektive erhalten, was insbesondere die Bildung, Gesundheit, Kleidung und Ernährung beinhaltet.

Der Verein ist insbesondere auf folgenden Gebieten in der Diözese Hoima in Uganda tätig:

Bildungsmaßnahmen:

Finanzielle Unterstützung der Kinder und Jugendlichen für einen Schulbesuch, Unterstützung von Schulen mit dazugehörigen Projekten, wie z.B. Anschaffung von PC´s, Projekte wie Einrichtung von Lehrerwohnungen, Bibliotheken usw.

Unterstützung von Projekten der Krankenstationen, Schulküchen usw. und diese mit zuverlässigen Kontaktpersonen (hier insbesondere Pater Emmanuel Twinomujuni)

voranzutreiben.

Kinderpatenschaften:

Organisation, Betreuung, logistische und administrative Aufgaben.

Gesundheitswesen:

Hier insbesondere die Beschaffung von Medikamenten, gesundheitliche Fürsorge usw.

Infrastrukturprojekte:

Unterstützung von Projekten zur Verbesserung der Wasserversorgung (Pumpstationen, Wasserbohrungen) und sonstige sinnvolle Infrastrukturprojekte.

Die Finanzierung der vorstehenden Aufgaben erfolgt durch die Sammlung von Spenden, öffentlichen Fördermitteln, Mitgliedschaftsbeiträgen, Patenschaftsbeiträgen und durch Teilnahme an Dorffesten mit Verkauf von Getränken und Lebensmitteln.

Die Kinderpatenschaften sind eigenständig und über ein separates Bankkonto abzuwickeln. Die Patenschaftsbeiträge sind zweckgebunden und für die Bildungsförderung zu verwenden.

Der Verein wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs. 1

Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Mit der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 dieser Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme eines

Aufwandsersatzes. Aufwandsersatz kann an Mitglieder oder auf Grundlage eines Vorstandsbeschlusses auch an andere Personen geleistet werden, die Leistungen für den Verein erbringen. Der Aufwandsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder pauschal bis zur Höhe des Ehrenamtspauschale nach

§ 3, Nr. 26 a EStG geleistet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

Alle Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. ordentlichen Mitgliedern. Sie haben aktives Wahlrecht im Sinne des § 7.

2. fördernde Mitglieder, die den Verein durch Zuwendungen oder in sonstiger Weise

unterstützen. Sie haben kein Wahlrecht im Sinne des § 7.

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich verpflichten, den Vereinszweck zu fördern.

Die Mitgliedschaft muss durch eine schriftliche Willenserklärung beantragt werden

(Mitgliedsantrag). Soweit Minderjährige eine Mitgliedschaft beantragen, ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Wahlberechtigt ist der Minderjährige ab 14 Jahren.

Soweit juristische Personen eine ordentliche Mitgliedschaft beantragen, haben sie eine natürliche Person zu benennen, die die juristische Person dauerhaft vertritt.

Der Mitgliedsantrag ist an den Vorstand zu richten, der dann auch über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt beim Tode eines Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss.

Ein Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines  Kalenderjahres erklärt werden.

Die Erklärung bedarf der Schriftform und muss spätestensbis zum 30. November beim Schriftführer eingegangen sein.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten der Zweck oder das Ansehen des Vereins geschädigt wird. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstands und wird sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntgabe erfolgt durch einen eingeschriebenen Brief.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

§ 5

Jahresbeitrag

Die Mitglieder verpflichten sich, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jährlich am Anfang des Kalenderjahres zu entrichten.

Der Vorstand kann den Jahresbeitrag in einzelnen Härtefällen teilweise oder ganz erlassen.

§ 6

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Kassenwartes inne hat, dem Schriftführer und bis zu 5 Beisitzern.

Der 1. und der 3. Vorsitzende werden einmalig auf die Dauer von drei Jahren, später auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstände bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Neuwahl im Amt.

Der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und Beisitzer werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es wurde eine versetzte Wahl um ein Jahr des 1. und 2. Vorsitzenden beschlossen, so dass nicht alle zwei Jahre ein kompletter neuer Vorstand gesucht werden muss. Hierdurch wird eine leichtere Einarbeitung der Vorstandsmitglieder erwartet.

Jedes Vorstandsmitglied bedarf zu seiner Wahl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Wiederwahl und vorzeitige Abberufung sind zulässig. Scheidet eines der gewählten Vorstandsmitglieder aus, so ist unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den1. Vorsitzenden zusammen mit dem 2. Vorsitzenden oder dem 3. Vorsitzenden vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Der Vorstand führt die einzelnen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.

Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Geschäften mit dem Geschäftswert von mehr als Euro 1.000,00 der Zustimmung der Mehrheit der

Vorstandsmitglieder bedarf.

Die Vorstände haben die ihm nach Gesetz, dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zukommenden Aufgaben wahrzunehmen.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten lediglich Ersatz ihrer Aufwendungen.

Der Vorstand hat für die Erfüllung der Vereinsaufgaben Sorge zu tragen. Ihm obliegt insbesondere

die Ausrichtung der Vereinsarbeit gemäß § 2

die Werbung neuer Mitglieder

die Beteiligung der Mitglieder an der Erfüllung der Vereinsaufgaben

die Verantwortung für den Haushaltsplan

die Öffentlichkeitsarbeit

die Fortentwicklung des Vereins

§ 7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungtritt einmal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einberufung hat dann durch den ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden  innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung sowie des Kassenprüfungsberichtes,

die Genehmigung der Jahresrechnung,

die Entlastung des Vereinsvorstandes,

die Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder und des Beisitzers,

die Bestellung von 2 Kassenprüfern,

die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (§ 5),

die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden –soweit nichts anderes bestimmt ist –mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschriftzu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen

ist.

§ 8

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für das Bildungswesen Afrikas bzw. anderweitiger Förderprojekte wie Infrastrukturprojekte (z. B. für die Wasserversorgung).

Hier bestimmen wir im Vermögensfall die Organisation:

Together -Hilfe für Uganda e.V.

Postfach 10 37 46

34037 Kassel

Eine Änderung im Vermögensfall muss durch eine Satzungsänderung vorgenommen werden.

§ 9

Satzungsänderung

Eine Änderung des Vereinszwecks (§ 2) und die Auflösung des Vereins können nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 22.01.2018 beschlossen.